§ 23 Abs 15 Stmk ROG ist eine Ausnahmeregelung dazu, den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes immer nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Raumordnungsgesetzes auszulegen. Darauf, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes eine Bestimmung wie § 23 Abs 15 Stmk ROG gegeben hat, kommt es nicht an.Paragraph 23, Absatz 15, Stmk ROG ist eine Ausnahmeregelung dazu, den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes immer nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Raumordnungsgesetzes auszulegen. Darauf, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes eine Bestimmung wie Paragraph 23, Absatz 15, Stmk ROG gegeben hat, kommt es nicht an.