Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1 idF 1973/009;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Als Personen, die durch ein Straßenbauvorhaben in ihren Interessen schlechthin beeinträchtigt sein können, sind nicht nur jene anzusehen, die durch das Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, sondern auch jene Eigentümer von Grundstücken, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen, deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X02