Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/06/0217
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Index
L85006 Straßen Steiermark
Norm
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1 idF 1973/009;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/06/0276
96/06/0251
Rechtssatz
Als Personen, die durch ein Straßenbauvorhaben in ihren Interessen schlechthin beeinträchtigt sein können, sind nicht nur jene anzusehen, die durch das Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, sondern auch jene Eigentümer von Grundstücken, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen, deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1996060217_19980520X02