Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0153

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Umbau ist eine bauliche Umgestaltung, nach der ein Gebäude im Vergleich zu seinem früheren Zustand als ein anderes anzusehen ist; ein solcher kann auch vorliegen, wenn der Umfang (Fläche und Kubatur) nicht verändert wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Umbau Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1996050153_19980324X03