Waren dem Waffenberechtigten die früheren Diebstähle seiner Tochter zu seinem Nachteil bekannt, so erscheint es in waffenrechtlicher Hinsicht sorgfaltswidrig, daß er ihr die Möglichkeit verschaffte, den Ort, wo er seine Waffe verwahrte, unbeaufsichtigt zu betreten.