Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0421

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/20/0421

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Waren dem Waffenberechtigten die früheren Diebstähle seiner Tochter zu seinem Nachteil bekannt, so erscheint es in waffenrechtlicher Hinsicht sorgfaltswidrig, daß er ihr die Möglichkeit verschaffte, den Ort, wo er seine Waffe verwahrte, unbeaufsichtigt zu betreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X06

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200421_19971009X06