Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0327

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010327.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010327_19940223X02

Rechtssatz für 95/20/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0363

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/01/0327 2 (hier: versperrter, leicht transportabler Waffenkoffer in unversperrtem Schuhkästchen im Vorzimmer).

Stammrechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

Schlagworte

Hauszufahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200363.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200363_19961218X03

Rechtssatz für 95/20/0421

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/20/0421

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/01/0327 2

Stammrechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200421_19971009X05

Rechtssatz für 98/20/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0083

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/01/0327 2 (hier: Die Verwahrung in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten durch Steckenlassen eines Schlüssels entspricht nicht der gebotenen Sorgfalt)

Stammrechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1998200083_19980507X02

Rechtssatz für 98/20/0394

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0394

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0327 E 23. Februar 1994 RS 2 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200394.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200394_20000921X01