Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/01/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/01/0405

Entscheidungsdatum

06.05.1992

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010405.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010405_19920506X04

Rechtssatz für 94/20/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0008

Entscheidungsdatum

25.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1994200008_19940525X02

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X03

Rechtssatz für 97/20/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/20/0166

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200166_19970918X02

Rechtssatz für 96/20/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0184

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200184.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200184_19971211X02

Rechtssatz für 98/20/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0358

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2 impl;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200358.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200358_19980930X02