Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/20/0008
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4
Stammrechtssatz
Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1994200008_19940525X02