Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/12/0028
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 2
Stammrechtssatz
Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120028.X02
Im RIS seit
16.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012
Dokumentnummer
JWR_1995120028_19950222X02