Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
95/09/0166
Entscheidungsdatum
01.07.1998
Index
63/07 Personalvertretung
Norm
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §3 Abs6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/04 90/09/0034 1
Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des § 28 Abs 1 erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (§ 3 Abs 6 PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X04
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018
Dokumentnummer
JWR_1995090166_19980701X04