Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/09/0034

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §3 Abs6;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090034.X01

Im RIS seit

04.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1990090034_19900904X01

Rechtssatz für 90/09/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/09/0104

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §3 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 90/09/0034 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090104.X01

Im RIS seit

18.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990090104_19901018X01

Rechtssatz für 95/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/09/0166

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §3 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 90/09/0034 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1995090166_19980701X04