Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/07/0079

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;

Rechtssatz

Zum "subjektiven Abfallbegriff" (der Eigentümer will sich der beweglichen Sachen entledigen) tritt der "objektive Abfallbegriff" als Alternative hinzu. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990). Es muß sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt hinzu, daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte nicht auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1995070079_19960228X01

Rechtssatz für 94/05/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/05/0231

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0079 1

Stammrechtssatz

Zum "subjektiven Abfallbegriff" (der Eigentümer will sich der beweglichen Sachen entledigen) tritt der "objektive Abfallbegriff" als Alternative hinzu. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990). Es muß sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt hinzu, daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte nicht auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050231.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994050231_19971028X01