Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0180

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §3 Abs6;
BauO Tir 1989 §3 Abs7;
ROG Tir 1994 §42 Abs1;
ROG Tir 1994 §42 Abs2;

Rechtssatz

Aufgrund der Vergrößerung des Bauwerkes gegenüber dem ursprünglichen Bestand scheidet jedenfalls die Annahme aus, es liege nur ein Umbau gem Paragraph 3, Absatz 7, Tir BauO 1989 vor. Die beantragten Baumaßnahmen stellen aber auch keinen Zubau gem Paragraph 3, Absatz 6, Tir BauO 1989 dar, da außer dem Fundament und dem Dach keine Teile des ursprünglichen Gebäudes für den beantragten Bau verwendet wurden und ein Zubau ein bestehendes Gebäude voraussetzt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein allenfalls für den ursprünglichen Bestand vormals gegebener Konsens mit der Abtragung untergegangen ist, womit aber eine Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Tir ROG 1994 und des Paragraph 42, Absatz 2, Tir ROG 1994 ausscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060180.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1995060180_19960425X04