Aufgrund der Vergrößerung des Bauwerkes gegenüber dem ursprünglichen Bestand scheidet jedenfalls die Annahme aus, es liege nur ein Umbau gem § 3 Abs 7 Tir BauO 1989 vor. Die beantragten Baumaßnahmen stellen aber auch keinen Zubau gem § 3 Abs 6 Tir BauO 1989 dar, da außer dem Fundament und dem Dach keine Teile des ursprünglichen Gebäudes für den beantragten Bau verwendet wurden und ein Zubau ein bestehendes Gebäude voraussetzt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein allenfalls für den ursprünglichen Bestand vormals gegebener Konsens mit der Abtragung untergegangen ist, womit aber eine Anwendung des § 42 Abs 1 Tir ROG 1994 und des § 42 Abs 2 Tir ROG 1994 ausscheidet.Aufgrund der Vergrößerung des Bauwerkes gegenüber dem ursprünglichen Bestand scheidet jedenfalls die Annahme aus, es liege nur ein Umbau gem Paragraph 3, Absatz 7, Tir BauO 1989 vor. Die beantragten Baumaßnahmen stellen aber auch keinen Zubau gem Paragraph 3, Absatz 6, Tir BauO 1989 dar, da außer dem Fundament und dem Dach keine Teile des ursprünglichen Gebäudes für den beantragten Bau verwendet wurden und ein Zubau ein bestehendes Gebäude voraussetzt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein allenfalls für den ursprünglichen Bestand vormals gegebener Konsens mit der Abtragung untergegangen ist, womit aber eine Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Tir ROG 1994 und des Paragraph 42, Absatz 2, Tir ROG 1994 ausscheidet.