Die Zurücklassung einer Faustfeuerwaffe in einem Pkw, der zwar versperrt, die darin befindliche Faustfeuerwaffe aber für jeden Hinzutretenden frei sichtbar war, stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0031). Daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet war, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil damit keineswegs sichergestellt ist, daß unbefugte Zugriffe auf die in dem Fahrzeug befindliche Waffe wirksam verhindert werden können (Alarmanlagen können versagen, von technisch versierten Tätern ausgeschaltet werden oder einfach in ihrer Funktion unbemerkt bleiben bzw zu spät einsetzen).Die Zurücklassung einer Faustfeuerwaffe in einem Pkw, der zwar versperrt, die darin befindliche Faustfeuerwaffe aber für jeden Hinzutretenden frei sichtbar war, stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0031). Daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet war, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil damit keineswegs sichergestellt ist, daß unbefugte Zugriffe auf die in dem Fahrzeug befindliche Waffe wirksam verhindert werden können (Alarmanlagen können versagen, von technisch versierten Tätern ausgeschaltet werden oder einfach in ihrer Funktion unbemerkt bleiben bzw zu spät einsetzen).