Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/20/0008

Entscheidungsdatum

25.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn sowohl die Verläßlichkeit im Sinn des Paragraph 6, WaffG als auch der Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 18, WaffG gegeben ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Ausstellung des Waffenpasses zu versagen (hier: Tankstellenpächter, Versagung des Waffenpasses wegen der Möglichkeit, die Tageseinnahmen während des Tages in Teilbeträgen zum Geldinstitut zu bringen und am Wochenende den Einwurf in den Nachttresor und Tagtresor der Bank vorzunehmen bzw darüber hinaus die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten der Postämter die in dieser Zeit anfallenden Beträge bei einem Postamt einzuzahlen. Die in den Abendstunden anfallenden Einnahmen könnten in einem entsprechenden Tresor in der Tankstelle bis zum nächsten Tag aufbewahrt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200008.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1994200008_19940525X04

Rechtssatz für 97/20/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/20/0166

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/25 94/20/0008 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn sowohl die Verläßlichkeit im Sinn des Paragraph 6, WaffG als auch der Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 18, WaffG gegeben ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Ausstellung des Waffenpasses zu versagen (hier: Tankstellenpächter, Versagung des Waffenpasses wegen der Möglichkeit, die Tageseinnahmen während des Tages in Teilbeträgen zum Geldinstitut zu bringen und am Wochenende den Einwurf in den Nachttresor und Tagtresor der Bank vorzunehmen bzw darüber hinaus die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten der Postämter die in dieser Zeit anfallenden Beträge bei einem Postamt einzuzahlen. Die in den Abendstunden anfallenden Einnahmen könnten in einem entsprechenden Tresor in der Tankstelle bis zum nächsten Tag aufbewahrt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200166_19970918X03