Voraussetzung dafür, daß schon dann eine Verurteilung wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 erfolgen kann, wenn im Verwaltungsstrafverfahren nicht der konkrete Nachweis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, daß es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann, weil ansonsten dieVoraussetzung dafür, daß schon dann eine Verurteilung wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 erfolgen kann, wenn im Verwaltungsstrafverfahren nicht der konkrete Nachweis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, daß es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann, weil ansonsten die
Sachverhaltsvoraussetzung, der Apparat sei in betriebsbereitem Zustand gehalten, nicht vorliegt.