Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/16/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/16/0069

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0070

Rechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzuzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd römisch zwei, 03ter Teil, Randzahl 93 und 94 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160069.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993160069_19940530X01

Rechtssatz für 93/16/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/16/0095

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0069 1

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzuzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd römisch zwei, 03ter Teil, Randzahl 93 und 94 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160095.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993160095_19940530X04

Rechtssatz für 93/16/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/16/0096

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0069 1

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzuzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd römisch zwei, 03ter Teil, Randzahl 93 und 94 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160096.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993160096_19940530X05

Rechtssatz für 94/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/16/0159

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0160 Besprechung in: AnwBl 1996/1, S 13 - 17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0069 1

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzuzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd römisch zwei, 03ter Teil, Randzahl 93 und 94 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1994160159_19950628X02

Rechtssatz für 96/16/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/16/0142

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0069 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzuzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd römisch zwei, 03ter Teil, Randzahl 93 und 94 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160142.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160142_19990127X01