Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/06/0146
Entscheidungsdatum
17.11.1994
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Norm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0058 5
(hier: handelt es sich um die Erteilung einer Baubewilligung für
die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses für 12 Wohneinheiten
und einer Tiefgarage für 12 PKW; der Nachbar berief sich auf
Immissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub und Erschütterungen)
Stammrechtssatz
Bei der Bestimmung des § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 handelt es sich um ein Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (Hinweis E 25.6.1987, 86/06/0037). Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann aber keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn durch Abgase der Heizungen und Staub herbeiführen, selbst dann nicht, wenn tatsächlich die Umgebung des zu bebauenden Grundstückes nur mit Einfamilienhäusern bebaut sein sollte, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (hier: in 6 Wohnhäusern mit insgesamt 37 Wohnungen) kein anderer ist, als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten läßt.Bei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 handelt es sich um ein Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (Hinweis E 25.6.1987, 86/06/0037). Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann aber keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn durch Abgase der Heizungen und Staub herbeiführen, selbst dann nicht, wenn tatsächlich die Umgebung des zu bebauenden Grundstückes nur mit Einfamilienhäusern bebaut sein sollte, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (hier: in 6 Wohnhäusern mit insgesamt 37 Wohnungen) kein anderer ist, als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten läßt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X01
Im RIS seit
24.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1994060146_19941117X01