Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0364

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;

Rechtssatz

Wenn die bf Nachbarn nie behauptet haben, daß eine Erweiterung des Bezugsbereiches ein für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte, ist nicht zu untersuchen, ob das zur Beurteilung herangezogene Gebiet groß genug gewählt wurde. Eine Beschränkung allein auf einen Teil des Sichtbereiches ist nicht geeignet, eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung eines auffallenden Widerspruches iSd Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-9 zu bilden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 474), weil das Kriterium "auffallend" jedenfalls einen Bezug zum Sichtbereich erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050364.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050364_19950829X03