Wenn die bf Nachbarn nie behauptet haben, daß eine Erweiterung des Bezugsbereiches ein für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte, ist nicht zu untersuchen, ob das zur Beurteilung herangezogene Gebiet groß genug gewählt wurde. Eine Beschränkung allein auf einen Teil des Sichtbereiches ist nicht geeignet, eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung eines auffallenden Widerspruches iSd § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 zu bilden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 474), weil das Kriterium "auffallend" jedenfalls einen Bezug zum Sichtbereich erfordert.Wenn die bf Nachbarn nie behauptet haben, daß eine Erweiterung des Bezugsbereiches ein für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte, ist nicht zu untersuchen, ob das zur Beurteilung herangezogene Gebiet groß genug gewählt wurde. Eine Beschränkung allein auf einen Teil des Sichtbereiches ist nicht geeignet, eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung eines auffallenden Widerspruches iSd Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-9 zu bilden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 474), weil das Kriterium "auffallend" jedenfalls einen Bezug zum Sichtbereich erfordert.