Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/05/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

86/05/0144

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1986050144_19900628X13

Rechtssatz für 94/05/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0284

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050284.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050284_19950620X03

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X05

Rechtssatz für 94/05/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0290

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050290_19951010X03

Rechtssatz für 95/05/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0217

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050217.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050217_19960123X02