§ 81 Abs 1 Wr BauO findet nur bei Baulichkeiten an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie Anwendung, also bei Baulichkeiten UNMITTELBAR an der Verkehrsfläche (Hinweis § 5 Abs 6 Wr BauO); hier liegt aber nicht das Gebäude, sondern der Vorgarten an der Verkehrsfläche; gem § 79 Abs 1 Wr BauO ist der Vorgarten der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der freibleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist; für alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäude kommt aber § 81 Abs 2 Wr BauO zur Anwendung, weshalb die Höhenlage der Verkehrsfläche keine Rolle spielt.Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO findet nur bei Baulichkeiten an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie Anwendung, also bei Baulichkeiten UNMITTELBAR an der Verkehrsfläche (Hinweis Paragraph 5, Absatz 6, Wr BauO); hier liegt aber nicht das Gebäude, sondern der Vorgarten an der Verkehrsfläche; gem Paragraph 79, Absatz eins, Wr BauO ist der Vorgarten der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der freibleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist; für alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäude kommt aber Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zur Anwendung, weshalb die Höhenlage der Verkehrsfläche keine Rolle spielt.