Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/05/0174

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §5 Abs6;
BauO Wr §79 Abs1;
BauO Wr §81 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO findet nur bei Baulichkeiten an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie Anwendung, also bei Baulichkeiten UNMITTELBAR an der Verkehrsfläche (Hinweis Paragraph 5, Absatz 6, Wr BauO); hier liegt aber nicht das Gebäude, sondern der Vorgarten an der Verkehrsfläche; gem Paragraph 79, Absatz eins, Wr BauO ist der Vorgarten der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der freibleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist; für alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäude kommt aber Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zur Anwendung, weshalb die Höhenlage der Verkehrsfläche keine Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050174.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994050174_19961015X01