Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18952 A/2014
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0006
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2
Stammrechtssatz
Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030006.L04
Im RIS seit
27.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2014030006_20141021L04