Die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (ohne Beschränkung auf bestimmte Gesetze) erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 (erster Fall) FrG 1993 (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0504; E 28.10.1993, 93/18/0473).Die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (ohne Beschränkung auf bestimmte Gesetze) erfüllt den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) FrG 1993 (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0504; E 28.10.1993, 93/18/0473).