Die Auffassung, der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 werde nicht durch die rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen schlechthin, sondern nur wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach den dort angeführten Gesetzen verwirklicht, ist durch den Inhalt dieser Bestimmung nicht gedeckt.Die Auffassung, der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 werde nicht durch die rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen schlechthin, sondern nur wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach den dort angeführten Gesetzen verwirklicht, ist durch den Inhalt dieser Bestimmung nicht gedeckt.