Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/14/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/14/0217

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

LiebhabereiV §2 Abs1;

Rechtssatz

Eine Absicht ist ein innerer Vorgang (Willensentschluß), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, daß der Steuerpflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, vielmehr muß die Absicht an Hand der im Paragraph 2, Absatz eins, LiebhabereiV beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Bestätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140217.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993140217_19940621X03