Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/14/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/14/0217

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs2;
LiebhabereiV §2 Abs3;

Rechtssatz

Seit Geltung der LiebhabereiV kommt es in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Liegt eine Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, LiebhabereiV vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an Hand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Abs3 LiebhabereiV) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, LiebhabereiV Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere an Hand der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 LiebhabereiV genannten Kriterien zu beurteilen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LiebhabereiV ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Besteht hinsichtlich der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LiebhabereiV genannten Umstände - insbesondere, ob eine Prognose erfüllt werden kann - noch Ungewißheit, dürfen die betreffenden Bescheide vorläufig ergehen. Ob hiebei vorläufig von Liebhaberei oder vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen als wahrscheinlichere anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140217.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993140217_19940621X02