Rückforderungsansprüche aus verdeckten Gewinnausschüttungen stellen, zumindest solange sie verdeckt bleiben, keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) dar. Die verdeckte Gewinnausschüttung zieht keineswegs automatisch die Einstellung eines Rückforderungsanspruches nach sich. Sie bewirkt somit auch keine bloße Vermögensumschichtung, sondern eine Vorteilszuwendung der Körperschaft an den Anteilsinhaber, die die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen auslöst. Wird der handelsrechtliche Rückgriffsanspruch in weiterer Folge tatsächlich durchgesetzt, handelt es sich um eine Einlage (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum KStG 1966, Randzahlen 43 und 48 zu § 8).Rückforderungsansprüche aus verdeckten Gewinnausschüttungen stellen, zumindest solange sie verdeckt bleiben, keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) dar. Die verdeckte Gewinnausschüttung zieht keineswegs automatisch die Einstellung eines Rückforderungsanspruches nach sich. Sie bewirkt somit auch keine bloße Vermögensumschichtung, sondern eine Vorteilszuwendung der Körperschaft an den Anteilsinhaber, die die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen auslöst. Wird der handelsrechtliche Rückgriffsanspruch in weiterer Folge tatsächlich durchgesetzt, handelt es sich um eine Einlage (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum KStG 1966, Randzahlen 43 und 48 zu Paragraph 8,).