Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0289/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0289/77

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §28 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000289.X01

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1977000289_19770630X01

Rechtssatz für 1383/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1383/77

Entscheidungsdatum

03.10.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1 (Hinweis auf E 26.6.1975, 450/75, VwSlg 8861 A/1975).

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001383.X02

Im RIS seit

12.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1977001383_19771003X02

Rechtssatz für 88/12/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/12/0069

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988120069_19900115X03

Rechtssatz für 93/12/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

93/12/0102

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993120102_19940218X12

Rechtssatz für 95/12/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/12/0077

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §28 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120077.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995120077_19950419X02

Rechtssatz für 95/12/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/12/0115

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120115.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995120115_19950614X03