Bringungsrechte werden grundsätzlich nur auf Antrag eingeräumt (§ 2 Abs 1 Einleitungssatz Krnt GSLG). Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft räumt dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht (§ 14 Abs 1 Krnt GSLG) ein. Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 2 Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs 1 legcit. Für eine zwangweise Berechtigung eines Grundeigentümers durch ein Bringungsrecht, dessen Einräumung er nicht beantragt hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, was in gleicher Weise somit auch für die zwangsweise Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft als die Gemeinschaft der aus einem Bringungsrecht Berechtigten gelten muß.Bringungsrechte werden grundsätzlich nur auf Antrag eingeräumt (Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt GSLG). Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft räumt dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht (Paragraph 14, Absatz eins, Krnt GSLG) ein. Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit. Für eine zwangweise Berechtigung eines Grundeigentümers durch ein Bringungsrecht, dessen Einräumung er nicht beantragt hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, was in gleicher Weise somit auch für die zwangsweise Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft als die Gemeinschaft der aus einem Bringungsrecht Berechtigten gelten muß.