Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0356

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
VwRallg;

Rechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090356.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1992090356_19930422X02

Rechtssatz für 2009/09/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0299

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X01

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090299_20111215X01

Rechtssatz für 2010/09/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0175

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090175.X01

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090175_20121218X01

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der letzte Satz im Paragraph eins, Absatz 2, DMSG mußte im Hinblick darauf aufgenommen werden vergleiche EBzRV 1275 BlgNR 17GP), daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17 Gesetzgebungsperiode dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X01

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X01