Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/08/0183

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080183_19930330X04

Rechtssatz für 92/08/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0087

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0183 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080087.X02

Im RIS seit

25.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080087_19930511X02

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0183 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X04

Rechtssatz für 92/08/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/08/0243

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0183 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080243.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080243_19930921X05

Rechtssatz für 2002/08/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15959 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0208

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0183 E 30. März 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw "verschweigen" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist

- anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080208.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2002080208_20021120X01