Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13303 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0030

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010030.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990010030_19901107X01

Rechtssatz für 91/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0042

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/07 90/01/0030 1

Stammrechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010042.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1991010042_19910918X01

Rechtssatz für 91/01/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/01/0158

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/07 90/01/0030 1

Stammrechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010158.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991010158_19911218X03

Rechtssatz für 92/01/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/01/0405

Entscheidungsdatum

06.05.1992

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/07 90/01/0030 1

Stammrechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010405.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010405_19920506X01

Rechtssatz für 92/01/0797

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/01/0797

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/07 90/01/0030 1

Stammrechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010797.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010797_19930916X01

Rechtssatz für 94/01/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0070

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/07 90/01/0030 1 (hier: Leiter eines Postamtes, Transport des Tresorschlüssels).

Stammrechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010070.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994010070_19940921X01