Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten, wenn diese zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht auch für Maßnahmen (öffentlich-rechtlicher Natur), die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen betreffen, insoweit vielmehr die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ausreicht (Hinweis E VfGH 14.10.1987, B 267/86, VfSlg 11500/1987, E VfGH 16.12.1987, G 129, 205, 210, 232/87, VfSlg 11591/1987; E VfGH 16.6.1990, B 1225-1228/89). Zu letzteren Angelegenheiten ist aber die Erteilung von Fischereipatenten nach dem Vlbg BodenseefischereiG zu zählen (in diesem Sinne für die Erteilung von Gewerbekonzessionen das vorzitierte Erkenntnis des VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89).Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten, wenn diese zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht auch für Maßnahmen (öffentlich-rechtlicher Natur), die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen betreffen, insoweit vielmehr die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ausreicht (Hinweis E VfGH 14.10.1987, B 267/86, VfSlg 11500 aus 1987,, E VfGH 16.12.1987, G 129, 205, 210, 232/87, VfSlg 11591 aus 1987,; E VfGH 16.6.1990, B 1225-1228/89). Zu letzteren Angelegenheiten ist aber die Erteilung von Fischereipatenten nach dem Vlbg BodenseefischereiG zu zählen (in diesem Sinne für die Erteilung von Gewerbekonzessionen das vorzitierte Erkenntnis des VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89).