Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0162

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ausdruck "vorwiegend vom Zufall abhängig" in Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 bedeutet, daß nicht nur (ausschließlich) Zufallskomponenten maßgebend sind, sondern auch der Spieler in der Lage ist, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen, wobei aber das Spielergebnis "hauptsächlich, in erster Linie, ganz besonders, zum größten Teil" (Hinweis: Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden) vom Zufall abhängt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 vorwiegend vom Zufall abhängig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170162.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170162_19931117X01

Rechtssatz für 92/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0190

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/17 91/17/0162 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "vorwiegend vom Zufall abhängig" im Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 bedeutet, daß nicht nur (ausschließlich) Zufallskomponenten maßgebend sind, sondern auch der Spieler in der Lage ist, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen, wobei aber das Spielergebnis "hauptsächlich, in erster Linie, ganz besonders, zum größten Teil" (Hinweis: Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden) vom Zufall abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170190.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170190_19931217X01

Rechtssatz für 92/17/0296

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0296

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/17 91/17/0162 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "vorwiegend vom Zufall abhängig" im Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 bedeutet, daß nicht nur (ausschließlich) Zufallskomponenten maßgebend sind, sondern auch der Spieler in der Lage ist, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen, wobei aber das Spielergebnis "hauptsächlich, in erster Linie, ganz besonders, zum größten Teil" (Hinweis: Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden) vom Zufall abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170296.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170296_19931217X01