Im Falle des Vorliegens von Sponsoring-Vereinbarungen hat die Behörde festzustellen, welcher Teil der erbrachten Leistungen tatsächlich als Entgelt für die konkreten Anzeigen anzusehen ist. Dies ist mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung im Wege der Schätzung gemäß § 145 Abs 1 Wr LAO in Anlehnung an die beim betroffenen Verein allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte zu ermitteln (Hinweis E 17.10.1974, 666/74, VwSlg 4740 F/1974; E 5.7.1982, 17/2724/80).Im Falle des Vorliegens von Sponsoring-Vereinbarungen hat die Behörde festzustellen, welcher Teil der erbrachten Leistungen tatsächlich als Entgelt für die konkreten Anzeigen anzusehen ist. Dies ist mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung im Wege der Schätzung gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Wr LAO in Anlehnung an die beim betroffenen Verein allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte zu ermitteln (Hinweis E 17.10.1974, 666/74, VwSlg 4740 F/1974; E 5.7.1982, 17/2724/80).