Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/16/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/16/0137

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1991160137_19921217X05

Rechtssatz für 2007/16/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/16/0070

Entscheidungsdatum

20.12.2007

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0137 E 17. Dezember 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160070.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Dokumentnummer

JWR_2007160070_20071220X01