Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/16/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/16/0021

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen iZm dem Untergang von Nachlaßgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlaßvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160021.X01

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1986160021_19870122X01

Rechtssatz für 91/16/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/16/0019

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0021 E 22. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen iZm dem Untergang von Nachlaßgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlaßvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160019.X05

Im RIS seit

14.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1991160019_19920514X05