Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0211

Entscheidungsdatum

02.12.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0212

Rechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das ForstG 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1991100211_19921202X03

Rechtssatz für 91/10/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0224

Entscheidungsdatum

02.12.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/02 91/10/0211 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das ForstG 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100224.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100224_19921202X02

Rechtssatz für 96/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0050

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/02 91/10/0211 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das ForstG 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100050.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996100050_19960624X01