Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13640 A/1992
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
91/06/0143
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/05/0183 2
Stammrechtssatz
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - ist nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb, sondern vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype. Diese rechtliche Situation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung dieser Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte (Hinweis E 13.9.1977, 1873/76, VwSlg 9382A/1977).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X13
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1991060143_19920521X13