Der Umstand, daß die Chiffregebühr im Sinne des § 5 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 ein Entgelt darstellt, das AUS ANLAß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, (nichts anderes sagt die belangte Behörde mit den Worten, die Chiffregebühr stehe in einem "untrennbaren Zusammenhang" mit der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige, aus), vermag nicht das im Sinne des § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 unabdingbare Sachverhaltselement zu ersetzen, daß das Entgelt im Leistungsaustausch FÜR DIE AUFNAHME ETC DER ANZEIGE SELBST gegeben wird. Aus der Definition der Bemessungsgrundlage kann nicht auf den Steuergegenstand rückgeschlossen werden.Der Umstand, daß die Chiffregebühr im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 ein Entgelt darstellt, das AUS ANLAß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, (nichts anderes sagt die belangte Behörde mit den Worten, die Chiffregebühr stehe in einem "untrennbaren Zusammenhang" mit der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige, aus), vermag nicht das im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 unabdingbare Sachverhaltselement zu ersetzen, daß das Entgelt im Leistungsaustausch FÜR DIE AUFNAHME ETC DER ANZEIGE SELBST gegeben wird. Aus der Definition der Bemessungsgrundlage kann nicht auf den Steuergegenstand rückgeschlossen werden.