Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0444

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0444

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1 idF 1984/029;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Chiffregebühr im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 ein Entgelt darstellt, das AUS ANLAß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, (nichts anderes sagt die belangte Behörde mit den Worten, die Chiffregebühr stehe in einem "untrennbaren Zusammenhang" mit der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige, aus), vermag nicht das im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 unabdingbare Sachverhaltselement zu ersetzen, daß das Entgelt im Leistungsaustausch FÜR DIE AUFNAHME ETC DER ANZEIGE SELBST gegeben wird. Aus der Definition der Bemessungsgrundlage kann nicht auf den Steuergegenstand rückgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170444.X02

Im RIS seit

13.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170444_19921113X02