Eine Festlegung der Bewilligung (hier zur Haltung von Hennen) gem § 13 ViehWG 1976 auf bestimmte Standorte ist nicht zulässig, wenn es sich bloß um dislozierte Standorte eines einheitlichen Betriebes handelt (Hinweis E 15.5.1987, 87/17/0189), diesfalls kommt die ansonsten grundsätzlich gegebene Gebundenheit der genannten Bewilligung an Betrieb und Standort nicht zum Tragen (Hinweis E 15.5.1987, 87/17/0189; E 29.4.1992, 89/17/0170).Eine Festlegung der Bewilligung (hier zur Haltung von Hennen) gem Paragraph 13, ViehWG 1976 auf bestimmte Standorte ist nicht zulässig, wenn es sich bloß um dislozierte Standorte eines einheitlichen Betriebes handelt (Hinweis E 15.5.1987, 87/17/0189), diesfalls kommt die ansonsten grundsätzlich gegebene Gebundenheit der genannten Bewilligung an Betrieb und Standort nicht zum Tragen (Hinweis E 15.5.1987, 87/17/0189; E 29.4.1992, 89/17/0170).