Daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 GebG entspricht.Daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird, ist nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, GebG entspricht.