Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6855 F/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/14/0124

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §203;
HGB §255;

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung im Handelsrecht - auch vor Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes - werden Zuschüsse zur Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, erfolgswirksam, wobei ein Wahlrecht besteht, ob der Zuschuß von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abgezogen oder als Passivposten der Bilanz ausgewiesen wird (Hinweis ua Egger-Samer, der Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz, 03te Auflage, Seite 173). Für den passivischen Ausweis kommt dabei weder eine Rückstellung noch eine Rechnungsabgrenzung (Hinweis BFH 14.7.1988, BStBl 1989 römisch zwei 189) in Betracht, sondern ein Passivposten eigener Art ("Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen"), der aber dem Charakter eines Rechnungsabgrenzungspostens nahekommt (Hinweis Egger-Samer, aaO, Seite 175). Die Auflösung des Sonderpostens stellte eine Korrektur der Abschreibungen des Vermögensgegenstandes dar, der Sonderposten wird auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes verteilt (Hinweis ua Knop-Küting, in Küting-Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 03te Auflage, Paragraph 255, Textziffer 66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140124.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990140124_19940118X05