Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0070

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 204;

Rechtssatz

Der laufende Besuch einer Maturaschule reicht für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG anzunehmen: Hinzu muß das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen fürdie Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (Hinweis Burkert-Hackel-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Paragraph 2, FamLAG Seite 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140070.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140070_19900917X02

Rechtssatz für 90/14/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/14/0108

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0070 2

Stammrechtssatz

Der laufende Besuch einer Maturaschule reicht für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG anzunehmen: Hinzu muß das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen fürdie Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (Hinweis Burkert-Hackel-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Paragraph 2, FamLAG Seite 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140108_19931116X02