Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0234

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen kommt es vor allem auf die Zweckbestimmung der Personenvereinigung an. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140234_19930126X02

Rechtssatz für 90/13/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6771 F/1993

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0245

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 2

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen kommt es vor allem auf die Zweckbestimmung der Personenvereinigung an. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990130245_19930428X03