Grundsätzlich geht das GSVG von einem System von Monatsbeiträgen aus. Aus § 27 Abs 2 sowie Abs 3 letzter Satz (iVm § 7 GSVG) folgt, daß ein "voller Monatsbeitrag" auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonats umfaßt hat.Grundsätzlich geht das GSVG von einem System von Monatsbeiträgen aus. Aus Paragraph 27, Absatz 2, sowie Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, GSVG) folgt, daß ein "voller Monatsbeitrag" auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonats umfaßt hat.