Wenn eine Tiefgarage, die nicht allein dem Zweck dient, der nach § 36 des Wr GaragenG bestehenden Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen zu entsprechen, sondern eine größere Anzahl an Stellplätzen zusätzlich vorgesehen ist, so widerspricht die Errichtung dieser Tiefgarage dennoch nicht schlechthin der Widmung Wohngebiet, da die Errichtung von Tiefgaragen im allgemeinen jedenfalls zulässig ist (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).Wenn eine Tiefgarage, die nicht allein dem Zweck dient, der nach Paragraph 36, des Wr GaragenG bestehenden Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen zu entsprechen, sondern eine größere Anzahl an Stellplätzen zusätzlich vorgesehen ist, so widerspricht die Errichtung dieser Tiefgarage dennoch nicht schlechthin der Widmung Wohngebiet, da die Errichtung von Tiefgaragen im allgemeinen jedenfalls zulässig ist (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).