Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/17/0259

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien

Norm

GetränkesteuerG Wr 1971 §5;

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß einem Gastgewerbetreibenden in der Großstadt Wien in üblicher Lage sein gesamter Kundenstock verlorengeht, wenn er seine Gastwirtschaft zwei Jahre geschlossen hält und daß sich der Unternehmer bei einer etwaigen Fortführung des Unternehmens nach jahrelanger Unterbrechung seinen Kundenkreis, wie bei einem Neubeginn, erst (wieder) neu "erkämpfen" muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170259.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1989170259_19921211X05