Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
89/17/0083
Entscheidungsdatum
18.12.1992
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
Norm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §8 Abs4;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §157 Abs1;
Rechtssatz
Für die Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe kommt es im konkreten Fall auf § 8 Wr AnkündigungsabgabeG an (argumentum "einzuzahlen" in Abs 1 und Abs 4 erster Satz sowie "abzuführen" in Abs 4 zweiter Satz.Für die Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe kommt es im konkreten Fall auf Paragraph 8, Wr AnkündigungsabgabeG an (argumentum "einzuzahlen" in Absatz eins und Absatz 4, erster Satz sowie "abzuführen" in Absatz 4, zweiter Satz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X06
Dokumentnummer
JWR_1989170083_19921218X06