Auch eine Lehrtätigkeit, zu deren Ausübung das Mitglied des Lehrkörpers einer Universität (zwar berechtigt, aber) nicht verpflichtet ist, bringt die Pflicht zur sinnvollen Gestaltung der Lehrveranstaltungen mit sich. Dafür spricht einerseits, daß § 25 Abs 4 UOG ausdrücklich auf § 2 Abs 1 AHSchStG Bezug nimmt, andererseits die Umschreibung der Grundsätze und Aufgaben der Universitäten in § 1 UOG.Auch eine Lehrtätigkeit, zu deren Ausübung das Mitglied des Lehrkörpers einer Universität (zwar berechtigt, aber) nicht verpflichtet ist, bringt die Pflicht zur sinnvollen Gestaltung der Lehrveranstaltungen mit sich. Dafür spricht einerseits, daß Paragraph 25, Absatz 4, UOG ausdrücklich auf Paragraph 2, Absatz eins, AHSchStG Bezug nimmt, andererseits die Umschreibung der Grundsätze und Aufgaben der Universitäten in Paragraph eins, UOG.