Aus dem im § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 normierten Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhalten des Abstandes ergibt sich, daß diese Abstandsvorschrift sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Die Ansicht, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt kein Mitspracherecht zu, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 61 Abs 2 lit c Stmk BauO.Aus dem im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 normierten Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhalten des Abstandes ergibt sich, daß diese Abstandsvorschrift sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Die Ansicht, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt kein Mitspracherecht zu, widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, Stmk BauO.