Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/05/0146

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
Bebauungsplan Klagenfurt 1978 §3 Abs6;

Rechtssatz

Der Bebauungsplan Klagenfurt 1978 (römisch fünf des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9.5.1978) läßt nicht eine unbeschränkte, sondern nur eine mit 10 m Gesamtlänge limitierte Verbauung an der Grundstücksgrenze zu, unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile (Altgebäude) die 3m-Höhenbeschränkung überschreiten oder nicht. Aus dem Umstand, daß der Verordnungsgeber in Paragraph 3, Absatz 6, Bebauungsplan Klagenfurt 1978 diese Einschränkung durch die 10m-Grenze nicht allein an öffentliche Interessen, sondern sogar an die Zustimmung des Nachbarn GEBUNDEN hat, leuchtet eindeutig seine Absicht hervor

(Paragraph 6, ABGB), dem Nachbarn über dieses Längenmaß hinaus eine Verbauung im Bauwich nicht zuzumuten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989050146_19920922X02