Der Bebauungsplan Klagenfurt 1978 (V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9.5.1978) läßt nicht eine unbeschränkte, sondern nur eine mit 10 m Gesamtlänge limitierte Verbauung an der Grundstücksgrenze zu, unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile (Altgebäude) die 3m-Höhenbeschränkung überschreiten oder nicht. Aus dem Umstand, daß der Verordnungsgeber in § 3 Abs 6 Bebauungsplan Klagenfurt 1978 diese Einschränkung durch die 10m-Grenze nicht allein an öffentliche Interessen, sondern sogar an die Zustimmung des Nachbarn GEBUNDEN hat, leuchtet eindeutig seine Absicht hervorDer Bebauungsplan Klagenfurt 1978 (römisch fünf des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9.5.1978) läßt nicht eine unbeschränkte, sondern nur eine mit 10 m Gesamtlänge limitierte Verbauung an der Grundstücksgrenze zu, unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile (Altgebäude) die 3m-Höhenbeschränkung überschreiten oder nicht. Aus dem Umstand, daß der Verordnungsgeber in Paragraph 3, Absatz 6, Bebauungsplan Klagenfurt 1978 diese Einschränkung durch die 10m-Grenze nicht allein an öffentliche Interessen, sondern sogar an die Zustimmung des Nachbarn GEBUNDEN hat, leuchtet eindeutig seine Absicht hervor
(§ 6 ABGB), dem Nachbarn über dieses Längenmaß hinaus eine Verbauung im Bauwich nicht zuzumuten.(Paragraph 6, ABGB), dem Nachbarn über dieses Längenmaß hinaus eine Verbauung im Bauwich nicht zuzumuten.