Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6245 F/1987

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/16/0092

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §174 Abs3;

Rechtssatz

Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig idR auf Grund ihrer Einfuhr, ist ein rechtserhebliches Merkmal des konstitutiven Zollschuldtatbestandes des Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamts ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt. Es genügt daher die Feststellung, der Verfügungsberechtigte habe sich in bezug auf die Ware so verhalten, als wäre den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160092.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987160092_19870903X02